Förderverein der Wölfersheimer Schulen e.V.
Er hat seinen Sitz in Wölfersheim. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein wurde im Jahr 1988 gegründet.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Jugendhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz, des öffentlichen Gesundheitswesens, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht.
Der Verein stellt sich die Aufgabe, dauerhafte Kontakte zwischen seinen Mitgliedern herzustellen und zu pflegen sowie die Singbergschule Wölfersheim und die Jim-Knopf- Grundschule Wölfersheim (im Folgenden als Wölfersheimer Schulen bezeichnet) bei der Verwirklichung ihre Aufgaben zu unterstützen, d.h.
- besondere Vorhaben der Wölfersheimer Schulen durch gezielte Unterstützung zu erleichtern
- schulische Arbeit zu fördern und in der Öffentlichkeit darzustellen
- Anschaffung von zusätzlichen Lehr- und Lernmitteln
- Eigene gesellige Veranstaltungen zu Gunsten der Wölfersheimer Schulen durchzuführen
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke und zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Insbesondere wendet sich der Verein an die Eltern der Schüler der Wölfersheimer Schulen, an ehemalige Schüler, an deren Eltern, Lehrer der Schulen sowie an alle sonstigen Freunde und Förderer der Wölfersheimer Schulen.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen. Gegen die Ablehnung ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
– Tod der natürlichen Person
– Auflösung der juristischen Person
– Ausschluss aus dem Verein (§5)
– Austritt aus dem Verein
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist. An den Verein gezahlte Beiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in anderer Weise die Verwirklichung des Vereinszwecks gefährdet. Ein wichtiger Grund, der zum Ausschluss berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn der Jahresmitgliedsbeitrag im Folgejahr trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wird. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag auf Ausschluss schriftlich oder mündlich zu äußern. Der Beschluss auf Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe darzustellen. Gegen den Beschluss ist innerhalb von vier Wochen die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Zahlung der Beiträge erfolgt zu Beginn bzw. zur Mitte des Geschäftsjahres grundsätzlich per Lastschrifteinzug.
Eine entsprechende Einzugsermächtigung ist mit dem Mitgliedsantrag zu unterzeichnen.
In Ausnahmefällen kann die Zahlung auch per Überweisung erfolgen. Über die Höhe der von den einzelnen Mitgliedern bezahlten Beiträge und Spenden ist vom Vorstand und den Kassenprüfern absolutes Stillschweigen zu bewahren. Die Lehrerkollegien und die Schulleitungen werden über Beiträge und Spenden nicht informiert und sind auch nicht berechtigt, Geldzahlungen für den Verein entgegenzunehmen. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung von zwei gewählten Kassenprüfern geprüft.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus
- a) dem Vorsitzenden
- b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- c) dem Kassenwart
- d) dem stellvertretenden Kassenwart
- e) dem Schriftführer
- f) dem Pressewart
- g) neun Beisitzern
Es sollten jeweils zwei Beisitzer Mitglieder der Schulelternbeiräte der Wölfersheimer Schulen sein. Zu Sitzungen des Gesamtvorstandes soll jeweils ein Mitglied der Schulleitungen und bei Bedarf Mitglieder der Lehrerkollegien eingeladen werden. Diese Sitzungsteilnehmer haben beratende Funktion ohne Stimmrecht. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den Positionen a) bis e).
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretung des Vereins) ist der erste Vorsitzende und seine Stellvertreter-Innen.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung einer entsprechenden Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung mittelfristiger Vereinsgeschäfte (z.B. Etatplanung), Buchführung
- Planung und Durchführung von Veranstaltungen
- Erstellen der Jahresberichte
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Wahl für die o.g. Geschäftsjahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen. Beantragt jedoch ein Mitglied eine geheime Wahl, so ist diese auch geheim durchzuführen. Vor dem eigentlichen Wahlgang wird durch Handzeichen ein Wahlausschuss von der Mitgliederversammlung gewählt. Dieser besteht aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern. Die Mitglieder des Wahlausschusses können nicht in den Vorstand gewählt werden. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Nur Vereinsmitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen kommissarisch einen Nachfolger benennen.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden – einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand ist mit mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Von allen Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Kassenberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (neue Festsetzung ist nur möglich, wenn dies Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung ist)
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern (alle zwei Jahre)
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen die Aufnahme ablehnenden Vorstandsbeschluss oder einen Ausschließungsbeschluss
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung (nur möglich, wenn dies Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung ist)
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung (im Folgenden: MV) wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Einberufung einer MV erfolgt schriftlich im öffentlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Wölfersheim. Der Termin mit der Tagesordnung muss vierzehn Tage vorher bekannt gemacht worden sein. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer MV beim Vorstand schriftlich Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung stellen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der MV die Ergänzungen zur Tagesordnung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der MV gestellt werden, beschließt die MV durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die MV ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen, und zwar zur Beschlussfassung der vorgenannten Punkte. Der Termin der MV sollte möglichst in den ersten drei Monaten des neuen Geschäftsjahres liegen.
Die MV wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, geleitet. Zum Wahlgang bzw. Wahlablauf wird auf §10 dieser Satzung verwiesen. Satzungsänderungen, Berufungen gegen Mitgliederausschlüsse und Berufungen gegen abgelehnte Aufnahmeanträge bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse bzw. wichtigen Aussagen der MV ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, welche in der folgenden MV verlesen und von der MV zur Kenntnis genommen wird.
Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und kann von jedem Mitglied während der MV eingesehen werden.
Die Auflösung des Vereins oder die Änderung seines Satzungszweckes kann nur durch eine qualifizierte Mehrheit (Zwei Drittel der anwesenden Mitglieder) in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen MV beschlossen werden.
Falls die MV nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes ist das Vereinsvermögen an die Bürgerstiftung der Gemeinde Wölfersheim zu übertragen, die es dann, im Verhältnis der Schülerzahlen, an die Singbergschule Wölfersheim und die Jim-Knopf- Grundschule überträgt, die es ausschließlich und unmittelbar für unterrichtsbezogene Zwecke zu verwenden haben.
Die genannten Bestimmungen gelten auch, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
In der Fassung von Wölfersheim, den 27. Mai 1988
mit Änderung von Wölfersheim, den 27.Mai 2002
und Änderung von Wölfersheim, den 17. Februar 2005
und Änderung von Wölfersheim, den 14. April 2008
und Änderung von Wölfersheim, den 25. April 2023
Die Eintragung erfolgte unter Nummer 708 in das Vereinsregister beim Amtsgericht 61169
Friedberg
Wölfersheim, den 25. April 2023